

Beschreibung
DIE METAPHYSIK DER SITTENErster Teil. Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre - VorredeTafel der Einteilung der RechtslehreEinleitung in die Metaphysik der SittenI. Von dem Verhältnis der Vermögen des menschlichen Gemüts zu den Sittengesetzen. / II. Von de...DIE METAPHYSIK DER SITTENErster Teil. Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre - VorredeTafel der Einteilung der RechtslehreEinleitung in die Metaphysik der SittenI. Von dem Verhältnis der Vermögen des menschlichen Gemüts zu den Sittengesetzen. / II. Von der Idee und der Notwendigkeit einer Metaphysik der Sitten / III. Von der Einteilung einer Metaphysik der Sitten / IV. Vorbegriffe zur Metaphysik der Sitten (philosophia prartica universalis)Einleitung in die Rechtslehre A. Was die Rechtslehre sei? / B. Was ist Recht? / C. Allgemeines Prinzip des Rechts / D. Das Recht ist mit der Befugnis zu zwingen verbunden / E. Das strikte Recht kann auch als die Möglichkeit eines mit jedermanns Freiheit nach allgemeinen Gesetzen zusammenstimmenden durchgängigen wechselseitigen Zwanges vorgestellt werdenAnhang zur Einleitung in die RechtslehreVom zweideutigen Recht (ins aequivocum): I. Die Billigkeit (aequitas) / II. Das Notrecht (ins necessitatis)Einteilung der Rechtslehre: A. Allgemeine Einteilung der Rechtspflichten / B. Allgemeine Einteilung der RechteEinteilung der Metaphysik der Sitten überhaupt.I. Teil. Das Privatrecht vom äußeren Mein und Dein überhaupt1. Hauptstück. Von der Art, etwas Äußeres als das Seine zu haben 1. / 2. Rechtliches Postulat der praktischen Vernunft / 3. / 4. Exposition des Begriffs vom äußeren Mein und Dein. / 5. Definition des Begriffs des äußeren Mein und Dein. / 6. Deduktion des Begriffs des bloß-rechtlichen Besitzes eines äußeren Gegenstandes (possessio noumenon) / 7. Anwendung des Prinzips der Möglichkeit des äußeren Mein und Dein auf Gegenstände der Erfahrung / 8. Etwas Äußeres als das Seine zu haben, ist nur in einem rechtlichen Zustande, unter einer öffentlich gesetzgebenden Gewalt, d. i. im bürgerlichen Zustande, möglich / 9. Im Naturzustande kann doch ein wirkliches, aber nur provisorisches äußeres Mein und Dein statt haben2. Hauptstück. Von
Autorentext
Immanuel Kant wurde am 22. April 1724 in Königsberg geboren und verstarb am 12. Februar 1804 ebenda. Kant war Professor der Logik und Metaphysik in Königsberg und zählt zu den bedeutendsten Vertretern der Aufklärung. Mit seinem Werk Kritik der reinen Vernunft läutete er einen Wendepunkt in der Philosophiegeschichte und den Beginn der modernen Philosophie ein. Wilhelm Weischedel wurde 1905 in Frankfurt a.M. geboren, und studierte in Marburg evangelische Theologie, Philosophie und Geschichte. 1932 promovierte er zum Dr. phil. in Freiburg und lehrte anschließend als Professor der Philosophie in Tübingen und Berlin. 1970 wurde er emeritiert. Weischedel starb 1975 im Alter von 70 Jahren in Berlin. Wilhelm Weischedel wurde 1905 in Frankfurt a.M. geboren, und studierte in Marburg evangelische Theologie, Philosophie und Geschichte. 1932 promovierte er zum Dr. phil. in Freiburg und lehrte anschließend als Professor der Philosophie in Tübingen und Berlin. 1970 wurde er emeritiert. Weischedel starb 1975 im Alter von 70 Jahren in Berlin.
Klappentext
DIE METAPHYSIK DER SITTEN
Erster Teil. Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre - Vorrede
Tafel der Einteilung der Rechtslehre
Einleitung in die Metaphysik der Sitten
I. Von dem Verhältnis der Vermögen des menschlichen Gemüts zu den Sittengesetzen. / II. Von der Idee und der Notwendigkeit einer Metaphysik der Sitten / III. Von der Einteilung einer Metaphysik der Sitten / IV. Vorbegriffe zur Metaphysik der Sitten (philosophia prartica universalis)
Einleitung in die Rechtslehre
§ A. Was die Rechtslehre sei? / § B. Was ist Recht? / § C. Allgemeines Prinzip des Rechts / § D. Das Recht ist mit der Befugnis zu zwingen verbunden / § E. Das strikte Recht kann auch als die Möglichkeit eines mit jedermanns Freiheit nach allgemeinen Gesetzen zusammenstimmenden durchgängigen wechselseitigen Zwanges vorgestellt werden
Anhang zur Einleitung in die Rechtslehre
Vom zweideutigen Recht (ins aequivocum): I. Die Billigkeit (aequitas) / II. Das Notrecht (ins necessitatis)
Einteilung der Rechtslehre: A. Allgemeine Einteilung der Rechtspflichten / B. Allgemeine Einteilung der Rechte
Einteilung der Metaphysik der Sitten überhaupt.
I. Teil. Das Privatrecht vom äußeren Mein und Dein überhaupt
Hauptstück. Von der Art, etwas Äußeres als das Seine zu haben
§ 1. / § 2. Rechtliches Postulat der praktischen Vernunft / § 3. / § 4. Exposition des Begriffs vom äußeren Mein und Dein. / § 5. Definition des Begriffs des äußeren Mein und Dein. / § 6. Deduktion des Begriffs des bloß-rechtlichen Besitzes eines äußeren Gegenstandes (possessio noumenon) / § 7. Anwendung des Prinzips der Möglichkeit des äußeren Mein und Dein auf Gegenstände der Erfahrung / § 8. Etwas Äußeres als das Seine zu haben, ist nur in einem rechtlichen Zustande, unter einer öffentlich gesetzgebenden Gewalt, d. i. im bürgerlichen Zustande, möglich / § 9. Im Naturzustande kann doch ein wirkliches, aber nur provisorisches äußeres Mein und Dein statt haben
Hauptstück. Von der Art, etwas Äußeres zu erwerben
§ 10. Allgemeines Prinzip der äußeren Erwerbung; 1. Abschnitt. Vom Sachenrecht (§11. Was ist ein Sachenrecht? / § 12. Die erste Erwerbung einer Sache kann keine andere als die des Bodens sein / § 13. Ein jeder Boden kann ursprünglich erworben werden, und der Grund der Möglichkeit dieser Erwerbung ist die ursprüngliche Gemeinschaft des Bodens überhaupt / § 14. Der rechtliche Akt dieser Erwerbung ist Bemächtigung (occupatio) / § 15. Nur in einer bürgerlichen Verfassung kann etwas peremtorisch, dagegen im Naturzustände zwar auch, aber nur provisorisch, erworben werden / § 16. Exposition des Begriffs einer ursprünglichen Erwerbung des Bodens / § 17. Deduktion des Begriffs der ursprünglichen Erwerbung) / 2. Abschnitt. Vom persönlichen Recht. §§ 18-21 / 3. Abschnitt. Von dem auf dingliche Art persönlichen Recht. §§ 22, 23 (1. Titel: Das Eherecht. §§ 24-27 / 2. Titel: Das Elternrecht. §§ 28, 29 / 3. Titel: Das Hausherren-Recht. § 30; Dogmatische Einteilung aller erwerblichen Rechte aus Verträgen. § 31; I. Was ist Geld?; II. Was ist ein Buch?) / Episodischer Abschnitt. Von der idealen Erwerbung eines äußeren Gegenstandes der Willkür (§ 32; I. Die Erwerbungsart durch Ersitzung. § 33; II. Die Beerbung (acquisitio hereditatis). § 34; III. Der Nachlaß eines guten Namens nach dem Tode (bona fama defuncti). § 35)
Hauptstück. Von der subjektiv-bedingten Erwerbung durch den Ausspruch einer öffentlichen Gerichtsbarkeit
§36 / A. § 37. Von dem Schenkungsvertrag / B. § 38. Vom Leihvertrag / C. § 39. Von der Wiedererlangung (Rückbemächtigung) des Verlornen (vindicatio). / D. § 40. Von der Erwerbung der Sicherheit durch Eidesablegung (cautio iuratoria) / Übergang von dem Mein und Dein im Naturzustande zu dem im rechtlichen Zustande überhaupt. §§41, 42
II. Teil. Das öffentliche Recht
Abschnitt. Das Weltbürgerrecht. § 62
Beschluß
Anhang erläuternder Bemerkungen zu den metaphysischen Anfangsgründen der Rechtslehre
Logische Vorbereitung zu einem neuerdings gewagten Rechtsbegriffe / 2. Rechtfertigung des Begriffs von einem auf dingliche Art persönlichen Recht / 3. Beispiele / 4. Über die Verwechselung des dinglichen mit dem persönlichen Rechte / 5. Zusatz zur Erörterung der Begriffe des Strafrechts / 6. Vom Recht der Ersitzung / 7. Von der Beerbung / 8. Von den Rechten des Staats in Ansehung ewiger Stiftungen für seine Untertanen. A-D.
Beschluß
Zweiter Teil. Metaphysische Anfangsgründe der Tugendlehre
Vorrede
Einleitung
I. Erörterung des Begriffs einer Tugendlehre / II. Erörterung des Begriffs von einem Zwecke, der zugleich Pflicht ist /…
